§ 94 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu unterbinden§ 94 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-Bringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
(1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu unterbinden§ 94 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-Bringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.

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