§ 550 ABGB Erbengemeinschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mehrere Erben werdenbilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehenErbrechts eine Erbengemeinschaft. Sie stehen inDer Anteil eines dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für EinenMiterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmtSechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Mehrere Erben werdenbilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für Eine Person angesehenErbrechts eine Erbengemeinschaft. Sie stehen inDer Anteil eines dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Uebergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für EinenMiterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Einer für Alle. In wie fern sie nach der erfolgten Uebergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmtSechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.