§ 125 SchFG Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) NachDie Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der ÜberprüfungSicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber Ort§ 126 Abs. 1 Z 1, 2 und Zeit der Prüfung mitzuteilen5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.

(2) Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt

1.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder

2.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder

3.

eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2a oder Z 3 begangen,

ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.

(3) Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.

(4) Die Prüfung besteht aus theoretischen TeilenOrgane gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und einem praktischen Teil; sie wirdauszufolgen, in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommender die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.

(5) Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.

(6) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..

(7) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werdenBehörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der praktische TeilSachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (§ 126 Abs. 1 und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 126 Abs. 4) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der zuständigen PrüferinBehörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Abs. 1; Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wirdInhaber auf Antrag wieder auszufolgen.

(38) Die InhalteWird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß § 138 zu vermerken.

(9) Abweichend von Abs. 5 und Abs. 6 ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der theoretischenInhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der praktischen Prüfung sowieAussetzung, wiedererlangt hat.

(10) Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegenein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022

(1) NachDie Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der ÜberprüfungSicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber Ort§ 126 Abs. 1 Z 1, 2 und Zeit der Prüfung mitzuteilen5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.

(2) Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt

1.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder

2.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder

3.

eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2a oder Z 3 begangen,

ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.

(3) Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.

(4) Die Prüfung besteht aus theoretischen TeilenOrgane gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und einem praktischen Teil; sie wirdauszufolgen, in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommender die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.

(5) Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.

(6) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..

(7) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werdenBehörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der praktische TeilSachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (§ 126 Abs. 1 und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 126 Abs. 4) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der zuständigen PrüferinBehörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Abs. 1; Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wirdInhaber auf Antrag wieder auszufolgen.

(38) Die InhalteWird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß § 138 zu vermerken.

(9) Abweichend von Abs. 5 und Abs. 6 ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der theoretischenInhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der praktischen Prüfung sowieAussetzung, wiedererlangt hat.

(10) Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegenein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

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