§ 580 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein Erblasser, welcher(1) Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muß nebst Beobachtungmuss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der in dem vorigen § vorgeschriebenen Förmlichkeiten§ 579 genannten Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, anstatt der Unterschriftdass die Urkunde sein Handzeichenletzter Wille ist. Die Anführung des Namens des letztwillig Verfügenden durch einen Zeugen ist zwar nicht notwendig, und zwaraber ratsam.

(2) Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart aller dreyder beiden anderen Zeugen, eigenhändig beysetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sey, ist es auch vorsichtig, daß Einer der Zeugendie den Nahmen des Erblassers als Nahmensunterfertiger beysetzeInhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein Erblasser, welcher(1) Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muß nebst Beobachtungmuss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der in dem vorigen § vorgeschriebenen Förmlichkeiten§ 579 genannten Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, anstatt der Unterschriftdass die Urkunde sein Handzeichenletzter Wille ist. Die Anführung des Namens des letztwillig Verfügenden durch einen Zeugen ist zwar nicht notwendig, und zwaraber ratsam.

(2) Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einem Zeugen in Gegenwart aller dreyder beiden anderen Zeugen, eigenhändig beysetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sey, ist es auch vorsichtig, daß Einer der Zeugendie den Nahmen des Erblassers als Nahmensunterfertiger beysetzeInhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.