§ 12 SchFG Transport gefährlicher Güter

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Transport gefährlicher Güter

§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

1.

die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;

2.

Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;

3.

zulässige Lademengen;

4.

die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;

5.

im SchiffahrtsbetriebSchifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;

6.

Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;

7.

technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;

8.

die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;

9.

die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;

10.

die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.

(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 05.06.2008 bis 25.03.2009

Transport gefährlicher Güter

§ 12. (1) Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über

1.

die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;

2.

Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;

3.

zulässige Lademengen;

4.

die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;

5.

im SchiffahrtsbetriebSchifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;

6.

Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;

7.

technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;

8.

die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;

9.

die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;

10.

die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.

(3) Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß § 38 Abs. 2, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (§§ 5a und 5b des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) zu entrichten.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 10 gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten