§ 616 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Insbesondere verliert(1) Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die einem Testierunfähigen gemachte fideicommissarische Substitution (§§. 608 –, 609) ihre KraftNacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn bewiesen wirddiese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.

(2) Ist für eine tatsächlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oderso erlischt die Nacherbschaft im Zweifel, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauchesdiese Person die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die SubstitutionTestierfähigkeit später erlangt. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfallswenn sie später wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hattestierunfähig wird.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 18.08.1999 bis 31.12.2016

Insbesondere verliert(1) Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die einem Testierunfähigen gemachte fideicommissarische Substitution (§§. 608 –, 609) ihre KraftNacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn bewiesen wirddiese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.

(2) Ist für eine tatsächlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bey voller Besonnenheit war; oderso erlischt die Nacherbschaft im Zweifel, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauchesdiese Person die freye Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die SubstitutionTestierfähigkeit später erlangt. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfallswenn sie später wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hattestierunfähig wird.