§ 646 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Von den Substitutionen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder, zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden§ 646 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.10.1938 bis 31.12.2016
Von den Substitutionen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die Einkünfte von Capitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser, oder, zum Unterhalte gewisser Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden§ 646 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. Die Vorschriften über Stiftungen sind in den politischen Verordnungen enthalten.