§ 11 PubFG (weggefallen)

Publizistikförderungsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2010 bis 31.12.9999
Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die Förderungsvergabe maßgeblichen Gründe darzulegen§ 11 PubFG (weggefallen) seit 16.07.2010 weggefallen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.

Stand vor dem 15.07.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 15.07.2010
Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die Förderungsvergabe maßgeblichen Gründe darzulegen§ 11 PubFG (weggefallen) seit 16.07.2010 weggefallen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.

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