§ 651 ABGB Verteilungsvermächtnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein Erblasser, welcherWer ein LegatVermächtnis einer gewissen Classe von PersonenPersonengruppe, als:etwa seinen Verwandten, Dienstpersonenseinen Dienstnehmern oder Armen zugedacht hatbedürftigen Menschen, zukommen lassen will, kann die VertheilungVerteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüberIst dazu nichts bestimmt;, so bleibtkann der Erbe die Wahl dem Erben vorbehaltenVerteilung vornehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein Erblasser, welcherWer ein LegatVermächtnis einer gewissen Classe von PersonenPersonengruppe, als:etwa seinen Verwandten, Dienstpersonenseinen Dienstnehmern oder Armen zugedacht hatbedürftigen Menschen, zukommen lassen will, kann die VertheilungVerteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüberIst dazu nichts bestimmt;, so bleibtkann der Erbe die Wahl dem Erben vorbehaltenVerteilung vornehmen.