§ 3 PfSG

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999

Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 25.04.2012 bis 22.12.2018

Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können.

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