§ 62 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 62. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findetist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 19501991, BGBl. Nr. 17252, Anwendunganzuwenden.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 07.07.1967 bis 10.08.2001

§ 62. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findetist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 19501991, BGBl. Nr. 17252, Anwendunganzuwenden.

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