§ 683 ABGB c) Dienstnehmer

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Hat der ErblasserVerstorbene seinen DienstpersonenDienstnehmern ein VermächtnißVermächtnis hinterlassen, und sie bloß durch das DienstverhältnißDienstverhältnis bezeichnet;, so wird vermuthetvermutet, daßdass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeitdie im Zeitpunkt seines Ablebens in dem Dienstverhältnisseeinem Dienstverhältnis zu ihm stehen. Doch kann in diesem, so wie in den übrigen Fällen, die Vermuthung durch entgegengesetzte stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Hat der ErblasserVerstorbene seinen DienstpersonenDienstnehmern ein VermächtnißVermächtnis hinterlassen, und sie bloß durch das DienstverhältnißDienstverhältnis bezeichnet;, so wird vermuthetvermutet, daßdass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeitdie im Zeitpunkt seines Ablebens in dem Dienstverhältnisseeinem Dienstverhältnis zu ihm stehen. Doch kann in diesem, so wie in den übrigen Fällen, die Vermuthung durch entgegengesetzte stärkere Vermuthungsgründe aufgehoben werden.