§ 44 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologiePräsidenten des Patentamtes zu.

Stand vor dem 18.11.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 18.11.2005

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44. (1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologiePräsidenten des Patentamtes zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten