§ 16b PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende PatentanwälteVertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende PatentanwälteVertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

(3) Dienstleistende PatentanwälteVertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende PatentanwälteVertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 10.01.2008 bis 22.05.2019

(1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende PatentanwälteVertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende PatentanwälteVertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

(3) Dienstleistende PatentanwälteVertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende PatentanwälteVertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

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