§ 695 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Erblasserletztwillig Verfügende kann seine Anordnung aufdie Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränkenBefristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch sein Testamentändern oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der Erblasserletztwillig Verfügende kann seine Anordnung aufdie Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränkenBefristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch sein Testamentändern oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.