§ 6 NoVAG 1991 Tarif

Normverbrauchsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Für KrafträderKraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2CO2-Emissionswert in g/km minus 55 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 2030%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%.

(2) Für andere Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2CO2-Emissionswert in g/km minus 115112 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 3250%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2CO2-Ausstoß als 275200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2CO2-Ausstoß um 4050 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(3) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 165 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(4) Der maßgebliche CO2CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, heranzuziehen. Es ist jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1,Wert laut Typenschein bzw., Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Für Krafträder im Sinne, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich.

(5) Werden für ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 ZAbs. 1 Z 4 ist abweichend davon der WMTC-Wert der CO2die CO2-Emissionen in g/km, ermitteltnicht nach dem weltweit harmonisierten EmissionsWLTP-LaborprüfzyklusMesszyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (WMTCauslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten kombinierten CO2-Emissionen maßgeblich. Für diese Kraftfahrzeuge sind für die Ermittlung der Steuer gemäß ArtAbs. 3 Z 46 der Verordnung (EU) Nr. 168als CO2-Abzugsbetrag ein Wert von 140 g/2013 über die Genehmigungkm und Marktüberwachungals Malusgrenzwert ein Wert von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, der maßgebliche CO2-Emissionswert238 g/km anzunehmen.

(46) Liegt für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:

1.

Liegt für Krafträder im Sinne desFür Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kein COund 2-Emissionswert vor, berechnet bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 2030%.

2.

Liegt fürFür Kraftfahrzeuge im Sinne desgemäß § 2 Abs. 1 Z 2 3 kein CO2-Emissionswert vor, wirdund Z 4 bestimmt sich der CO2CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

3.

Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2CO2-Emissionswert gemäß Absatz 4 nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

4.

Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang II Teil A Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt istjeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Abs. 2 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Z 2 für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%.

(57) Beginnend abmit 1. Jänner 2024 wird der Wert 55g inCO2-Abzugsbetrag nach Abs. 1 alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei und beginnend ab2 abgesenkt. Beginnend mit 1. Jänner 2021 wird der Wert 115g2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden in Abs. 2 und 3 jährlich jeweils um den Wert drei abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkungen wie auch weitere Werte in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.:

der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und

der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt sowie

der Malusbetrag um den Wert 10 und

der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.

Die jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages gemäß Abs. 2 und 3 wird ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt. Zur Sicherstellung der Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März 2024 die Entwicklung der CO2-Emissionen im Sektor Verkehr im Hinblick auf die Ausgestaltung des CO2-Abzugsbetrages ab 1. Jänner 2025 zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung einen Vorschlag zur Anpassung des CO2-Abzugsbetrages bis zum 31. Mai 2024, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025, dem Nationalrat vorzulegen.

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.

(68) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhenach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Unionim übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Dies gilt sinngemäß für Vorgänge gemäß § 1 Z 3 lit. b und Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber gemäß § 3 befreit waren und Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind.

(79) Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.10.2019 bis 30.06.2021

(1) Für KrafträderKraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2CO2-Emissionswert in g/km minus 55 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 2030%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%.

(2) Für andere Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2CO2-Emissionswert in g/km minus 115112 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 3250%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2CO2-Ausstoß als 275200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2CO2-Ausstoß um 4050 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(3) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 165 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(4) Der maßgebliche CO2CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, heranzuziehen. Es ist jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1,Wert laut Typenschein bzw., Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Für Krafträder im Sinne, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich.

(5) Werden für ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 ZAbs. 1 Z 4 ist abweichend davon der WMTC-Wert der CO2die CO2-Emissionen in g/km, ermitteltnicht nach dem weltweit harmonisierten EmissionsWLTP-LaborprüfzyklusMesszyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (WMTCauslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten kombinierten CO2-Emissionen maßgeblich. Für diese Kraftfahrzeuge sind für die Ermittlung der Steuer gemäß ArtAbs. 3 Z 46 der Verordnung (EU) Nr. 168als CO2-Abzugsbetrag ein Wert von 140 g/2013 über die Genehmigungkm und Marktüberwachungals Malusgrenzwert ein Wert von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, der maßgebliche CO2-Emissionswert238 g/km anzunehmen.

(46) Liegt für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:

1.

Liegt für Krafträder im Sinne desFür Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kein COund 2-Emissionswert vor, berechnet bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 2030%.

2.

Liegt fürFür Kraftfahrzeuge im Sinne desgemäß § 2 Abs. 1 Z 2 3 kein CO2-Emissionswert vor, wirdund Z 4 bestimmt sich der CO2CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

3.

Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2CO2-Emissionswert gemäß Absatz 4 nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

4.

Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang II Teil A Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt istjeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Abs. 2 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Z 2 für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%.

(57) Beginnend abmit 1. Jänner 2024 wird der Wert 55g inCO2-Abzugsbetrag nach Abs. 1 alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei und beginnend ab2 abgesenkt. Beginnend mit 1. Jänner 2021 wird der Wert 115g2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden in Abs. 2 und 3 jährlich jeweils um den Wert drei abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkungen wie auch weitere Werte in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.:

der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und

der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt sowie

der Malusbetrag um den Wert 10 und

der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.

Die jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages gemäß Abs. 2 und 3 wird ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt. Zur Sicherstellung der Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März 2024 die Entwicklung der CO2-Emissionen im Sektor Verkehr im Hinblick auf die Ausgestaltung des CO2-Abzugsbetrages ab 1. Jänner 2025 zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung einen Vorschlag zur Anpassung des CO2-Abzugsbetrages bis zum 31. Mai 2024, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025, dem Nationalrat vorzulegen.

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.

(68) Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhenach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Unionim übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Dies gilt sinngemäß für Vorgänge gemäß § 1 Z 3 lit. b und Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber gemäß § 3 befreit waren und Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind.

(79) Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.

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