§ 25 MBG Übermittlung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

2.

inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

3.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und

4.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werdeoder

4.

hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019

(1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

1.

anderen militärischen Dienststellen, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

2.

inländischen Behörden, soweit dies für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient,

3.

den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, soweit dies der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, und

4.

ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

a)

auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

b)

eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

1.

für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

2.

durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

1.

hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

3.

der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werdeoder

4.

hiedurch gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen wird.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

1.

die übermittelten Daten ohne Einwilligung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a)

sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

b)

die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c)

die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

3.

auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen. Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.

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