§ 711 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

WennOb der Erblasser die AbsichtVerstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, wozu er den Nachlaß bestimmtein Wunsch oder eine Bitte ist, zwar ausgedrücktdessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaßist durch Auslegung zu dieser Absicht zu verwendenermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

WennOb der Erblasser die AbsichtVerstorbene mit der Schilderung der Beweggründe oder des Zwecks seiner Verfügung eine Verpflichtung auferlegen wollte oder seine Erklärung nur ein Rat, wozu er den Nachlaß bestimmtein Wunsch oder eine Bitte ist, zwar ausgedrücktdessen oder deren Nichteinhaltung keinen Nachteil bewirkt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaßist durch Auslegung zu dieser Absicht zu verwendenermitteln.