§ 6c MTD-G Anpassungslehrgang

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5

1.

ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,

2.

hat, sofern diesedies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,

3.

ist durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulenvom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium zu bewerten und

4.

kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des (der) Direktors(-in)jeweiligen Kollegiums der medizinisch-technischen Akademie oder an FachhochschulenFachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen des jeweiligen Kollegiums. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993, bzw. der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

1.

die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und

2.

die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

1.

vom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und

2.

nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem (der) Direktor(in)jeweiligen Kollegium der medizinisch-technischen Akademie oder an FachhochschulenFachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen dem jeweiligen Kollegium zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2013

(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5

1.

ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,

2.

hat, sofern diesedies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,

3.

ist durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulenvom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium zu bewerten und

4.

kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des (der) Direktors(-in)jeweiligen Kollegiums der medizinisch-technischen Akademie oder an FachhochschulenFachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen des jeweiligen Kollegiums. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993, bzw. der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

1.

die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und

2.

die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

1.

vom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und

2.

nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem (der) Direktor(in)jeweiligen Kollegium der medizinisch-technischen Akademie oder an FachhochschulenFachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen dem jeweiligen Kollegium zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

sind.

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