§ 730 ABGB Gesetzliche Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sindmit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sindmit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.