§ 731 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, welche sich unter dem Erblasserdie vom Verstorbenen abstammen, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich:also seine Kinder und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen.

(2) Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Erblassers VaterVerstorbenen und Mutter samt denjenigenderen Nachkommen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich:also seine Geschwister und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen.

(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Elterndes Verstorbenen und ihren Nachkömmlingenderen Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.

(4) VonIn der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Erblassers erste UrgroßelternVerstorbenen zur Erbfolge berufen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, welche sich unter dem Erblasserdie vom Verstorbenen abstammen, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich:also seine Kinder und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen.

(2) Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Erblassers VaterVerstorbenen und Mutter samt denjenigenderen Nachkommen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich:also seine Geschwister und ihre Nachkömmlingederen Nachkommen.

(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Elterndes Verstorbenen und ihren Nachkömmlingenderen Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.

(4) VonIn der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Erblassers erste UrgroßelternVerstorbenen zur Erbfolge berufen.