§ 736 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn beyde Aelternbeide Eltern des ErblassersVerstorbenen verstorben sind, so wird jenedie eine Hälfte der ErbschaftVerlassenschaft, welchedie dem Vatereinen Elternteil zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge;dessen Nachkommen, die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlingeden Nachkommen des anderen nach den §§. 732 bis 734 getheiletgeteilt. Sind von diesen Aeltern keine andere als von ihnen gemeinschaftlich erzeugteHaben die Eltern nur gemeinsame Kinder, oder derselben Nachkömmlinge vorhanden;deren Nachkommen hinterlassen, so theilen sieteilen diese die beydenbeiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder nur eines Elternteils vorhanden, die von dem Vater oderso erhalten diese und deren Nachkommen nur den ihnen von der Mutter, oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind; so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Antheil Anteil.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn beyde Aelternbeide Eltern des ErblassersVerstorbenen verstorben sind, so wird jenedie eine Hälfte der ErbschaftVerlassenschaft, welchedie dem Vatereinen Elternteil zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge;dessen Nachkommen, die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlingeden Nachkommen des anderen nach den §§. 732 bis 734 getheiletgeteilt. Sind von diesen Aeltern keine andere als von ihnen gemeinschaftlich erzeugteHaben die Eltern nur gemeinsame Kinder, oder derselben Nachkömmlinge vorhanden;deren Nachkommen hinterlassen, so theilen sieteilen diese die beydenbeiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder nur eines Elternteils vorhanden, die von dem Vater oderso erhalten diese und deren Nachkommen nur den ihnen von der Mutter, oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind; so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Antheil Anteil.