§ 7 KautSG

Kautionsschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 7. (1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßtlässt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3, und 5, 6 Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wirdist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldeiner Geldstrafe bis zu 4 000 S oder mit Arrest bis290 Euro zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werdenbestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.2001

§ 7. (1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßtlässt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3, und 5, 6 Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wirdist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldeiner Geldstrafe bis zu 4 000 S oder mit Arrest bis290 Euro zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werdenbestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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