§ 1 KatFG 1996 Katastrophenfonds

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz§§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 58/1979BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.

Stand vor dem 02.08.2013

In Kraft vom 01.01.1996 bis 02.08.2013

(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz§§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 58/1979BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.

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