§ 30 HeizKG Vollziehung

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen die §§ 26 bis 28 - ist der Bundesministerdie Bundesministerin für wirtschaftliche AngelegenheitenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Justiz betraut.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen die §§ 26 bis 28 - ist der Bundesministerdie Bundesministerin für wirtschaftliche AngelegenheitenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für Justiz betraut.

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