§ 27 ÄKWO 2006 Einspruchsverfahren und Abschluss der Wählerlisten

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige

1.

wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder

2.

wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen

schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen, wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet.

(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmtenhat sich auf eine bestimmte Person begründet seinzu beziehen und ist zu begründen. Ist einEin Einspruch mit mehrerenist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.

(.(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen dererauf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurdebezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.

(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.

(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.

(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016

(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige

1.

wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder

2.

wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen

schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen, wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet.

(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmtenhat sich auf eine bestimmte Person begründet seinzu beziehen und ist zu begründen. Ist einEin Einspruch mit mehrerenist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.

(.(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen dererauf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurdebezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.

(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.

(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.

(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

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