§ 14 ÄKWO 2006 (weggefallen)

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2016 bis 31.12.9999
§ 14 ÄKWO 2006 (1weggefallen) Wird gemäß § 23 die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wirdseit 02.12.2016 weggefallen. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.

(2) Die Zweigwahlkommission besteht aus

1.

dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission, der (die) den Vorsitz zu führen hat, und

2.

zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die

1.

für die Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt ist und

2.

deren allfälliger Dienstort nicht am Ort des Wahllokals gelegen ist.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.

Stand vor dem 01.12.2016

In Kraft vom 01.12.2006 bis 01.12.2016
§ 14 ÄKWO 2006 (1weggefallen) Wird gemäß § 23 die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wirdseit 02.12.2016 weggefallen. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.

(2) Die Zweigwahlkommission besteht aus

1.

dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission, der (die) den Vorsitz zu führen hat, und

2.

zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(4) Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die

1.

für die Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt ist und

2.

deren allfälliger Dienstort nicht am Ort des Wahllokals gelegen ist.

(5) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.

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