§ 25 HGG 2001 Anspruch

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

1.

für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

2.

für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

3.

für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt

1.

für den eingetragenen Partner und

2.

nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2009

(1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

1.

für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

2.

für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

3.

für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt

1.

für den eingetragenen Partner und

2.

nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.

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