§ 1 FMG 1999 Anwendungsbereich

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

1.

Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

2.

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 24.07.1999 bis 20.06.2013

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

1.

Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

2.

Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

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