§ 16 FTEG (weggefallen)

Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 16 FTEG (1weggefallen) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;

2.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;

3.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;

4.

entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

3.

entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;

4.

entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

5.

entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;

6.

entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;

7.

entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;

8.

entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;

9.

entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

2.

entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

3.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;

2.

entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

3.

entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

4.

entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

5.

entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absseit 26.04.2017 weggefallen. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 12.07.2013 bis 25.04.2017
§ 16 FTEG (1weggefallen) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. a einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;

2.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. b ein Gerät nicht vom Markt nimmt;

3.

entgegen § 14a Abs. 1 lit. c ein Gerät nicht zurückruft;

4.

entgegen § 14b Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

3.

entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;

4.

entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

5.

entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;

6.

entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät auf dem Markt bereit stellt;

7.

entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät bereit stellt;

8.

entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät bereit stellt;

9.

entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

2.

entgegen § 14d Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

3.

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;

2.

entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

3.

entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

4.

entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

5.

entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absseit 26.04.2017 weggefallen. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

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