§ 1 FOG Gegenstand und Ziele

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

3.

die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

4.

die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

5.

die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,

7.

die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,

8.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

2.

zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

3.

die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

4.

die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

1.

Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,

2.

die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie

3.

die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 16.05.2018

(1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

3.

die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

4.

die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

5.

die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,

7.

die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,

8.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

2.

zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

3.

die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

4.

die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

1.

Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,

2.

die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie

3.

die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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