§ 82 EuWO Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

(1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zumMitglieder des Europäischen ParlamentParlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 15.03.1996 bis 30.06.2007
Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen

(1) Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zumMitglieder des Europäischen ParlamentParlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

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