§ 65 EuWO Ungültige Stimmzettel

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), oder

6.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
    3. 3.Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
    5. 5.Ziffer 5eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), odereine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 36, Absatz 5,), oder
    6. 6.Ziffer 6nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder
    7. 7.Ziffer 7aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
  2. (2)Absatz 2Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2023
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), oder

6.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
    3. 3.Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde oder
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
    5. 5.Ziffer 5eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 36 Abs. 5), odereine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (Paragraph 36, Absatz 5,), oder
    6. 6.Ziffer 6nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist, oder
    7. 7.Ziffer 7aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
  2. (2)Absatz 2Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.Leere, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete oder zugeklebte Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

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