§ 23 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 23. (1) DieDem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung wird auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens festgestellt; doch ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn das Eisenbahnunternehmen dieses Ansuchen nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskrafteine Kopie des Enteignungsbescheides stelltanzuschließen.

(2) Zur Feststellung derHat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung ist das Bezirksgericht zuständigvorbehaltlos gezahlt, in dessen Sprengelso gilt die Enteignung zu vollziehen istim Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.

(3) Dem Gesuch um diese Feststellung istDer Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsbescheid nebst den zur IdentifizierungEntschädigung kann ohne Zustimmung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen Behelfen beizulegen.

(4) Das Gesuch kann für alle in dem Sprengel einer Katastralgemeinde gelegenen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestelltAntragsgegners nicht zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung aller Anträge gilt die im Enteignungsbescheid festgelegte Entschädigung als vereinbart.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 23. (1) DieDem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung wird auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens festgestellt; doch ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn das Eisenbahnunternehmen dieses Ansuchen nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskrafteine Kopie des Enteignungsbescheides stelltanzuschließen.

(2) Zur Feststellung derHat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung ist das Bezirksgericht zuständigvorbehaltlos gezahlt, in dessen Sprengelso gilt die Enteignung zu vollziehen istim Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.

(3) Dem Gesuch um diese Feststellung istDer Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Enteignungsbescheid nebst den zur IdentifizierungEntschädigung kann ohne Zustimmung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen Behelfen beizulegen.

(4) Das Gesuch kann für alle in dem Sprengel einer Katastralgemeinde gelegenen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestelltAntragsgegners nicht zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung aller Anträge gilt die im Enteignungsbescheid festgelegte Entschädigung als vereinbart.

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