§ 18 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 18. (1) Die Enteignungsbescheide sindGegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denensteht es amtlich bekannt istfrei, daß dasbinnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigenbegehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten,Für die rechtzeitig Einwendungen gegenEntscheidung über die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, alsEntschädigung ist in erster Instanz das mit der Bescheid dem Begehren, dasAusübung der Berufungswerber gestellt hatteGerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, nicht stattgegeben hatin dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

(3) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Art. III Abs. 1).

(4) ÜberAuf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte BetriebeParteien im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. V.)

(5) Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässigEnteignungsbescheid hinzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 18. (1) Die Enteignungsbescheide sindGegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denensteht es amtlich bekannt istfrei, daß dasbinnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigenbegehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten,Für die rechtzeitig Einwendungen gegenEntscheidung über die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, alsEntschädigung ist in erster Instanz das mit der Bescheid dem Begehren, dasAusübung der Berufungswerber gestellt hatteGerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, nicht stattgegeben hatin dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

(3) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Art. III Abs. 1).

(4) ÜberAuf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte BetriebeParteien im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. V.)

(5) Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässigEnteignungsbescheid hinzuweisen.

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