§ 14 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 14. (1) Die nach § 12 zu überreichenden VerzeichnisseZur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau-die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (BGBl. Nr. 277/1925Rechte liegen, Artikel 52 Zzu laden. III.)

(2) Zugleich ist durch eineDas den Gemeinden in der Gemeinde anzuschlagende undAbs. 1 eingeräumte Recht fällt in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugebeneigenen Wirkungsbereich.

(3) Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 14. (1) Die nach § 12 zu überreichenden VerzeichnisseZur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau-die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (BGBl. Nr. 277/1925Rechte liegen, Artikel 52 Zzu laden. III.)

(2) Zugleich ist durch eineDas den Gemeinden in der Gemeinde anzuschlagende undAbs. 1 eingeräumte Recht fällt in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugebeneigenen Wirkungsbereich.

(3) Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.

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