§ 5 BPGG Höhe des Pflegegeldes

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Malzwölfmal jährlich und beträgt monatlich

in

in Stufe 1

157,30 Euro,

157,30 Euro

in

in Stufe 2

290,00 Euro,

290,00 Euro,

in

in Stufe 3

451,80 Euro,

451,80 Euro,

in

in Stufe 4

677,60 Euro,

677,60 Euro,

in

in Stufe 5

920,30 Euro,

920,30 Euro,

in

in Stufe 6

1285,20 Euro und

1285,20 Euro und

in

in Stufe 7

1688,90 Euro

1688,90 Euro.

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019

(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Malzwölfmal jährlich und beträgt monatlich

in

in Stufe 1

157,30 Euro,

157,30 Euro

in

in Stufe 2

290,00 Euro,

290,00 Euro,

in

in Stufe 3

451,80 Euro,

451,80 Euro,

in

in Stufe 4

677,60 Euro,

677,60 Euro,

in

in Stufe 5

920,30 Euro,

920,30 Euro,

in

in Stufe 6

1285,20 Euro und

1285,20 Euro und

in

in Stufe 7

1688,90 Euro

1688,90 Euro.

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

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