§ 80 BHG 2013 Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

1.

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 2010 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagtengenannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzighundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

2.

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 2010 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagtengenannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzighundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;

3.

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.04.2017

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

1.

durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 2010 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagtengenannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzighundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

2.

jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 2010 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagtengenannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzighundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;

3.

durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.

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