§ 14 BSpG Staatskommissär

Bausparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.03.2002

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen; im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten