§ 1 AnhO Anwendungsbereich

Anhalteordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

(3) Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) inIn den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.

1.

die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und

2.

die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung

anzuschlagen.

(4) Behörde istDie Vollzugsbehörde hat die SicherheitsbehördeBehörde, deren Haftraum betroffen istdie die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

(3) Die Verordnung ist in gekürzter Fassung (Hausordnung) inIn den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde anzuschlagen, wobei die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiederzugeben sind. Die Hausordnung hat jedenfalls die §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 5, 8, 9 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 und 3 zu enthalten und auf die in den §§ 9 Abs. 3, 11, 12 Abs. 2 bis 4, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 4, 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 3, 24 und 25 getroffenen Regelungen Bezug zu nehmen. Abs. 2 gilt auch für die Hausordnung.

1.

die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und

2.

die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung

anzuschlagen.

(4) Behörde istDie Vollzugsbehörde hat die SicherheitsbehördeBehörde, deren Haftraum betroffen istdie die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

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