Art. 1 § 32 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werdenArt. Bei Entziehung der Akkreditierung bzw1 § 32 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Untergang der Zertifizierungsstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werdenArt. Bei Entziehung der Akkreditierung bzw1 § 32 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Untergang der Zertifizierungsstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.

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