Art. 1 § 5 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des AbsArt. 1 nicht berührt§ 5 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

(3) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(4) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des AbsArt. 1 nicht berührt§ 5 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

(3) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(4) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.

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