§ 42a WaffG Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,

1.

im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,

2.

sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtetvorrangig verwertet werden können, wenn keine andere Art der. Ist eine Verwertung nicht möglich istoder zweckmäßig, hat eine Vernichtung zu erfolgen.

(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können vorerst den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3, sofern; anschließend sind sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden könnenzuzuführen. Ist eine öffentliche Versteigerung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt oder öffentlich versteigert wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vernichten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.2018

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,

1.

im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,

2.

sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtetvorrangig verwertet werden können, wenn keine andere Art der. Ist eine Verwertung nicht möglich istoder zweckmäßig, hat eine Vernichtung zu erfolgen.

(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können vorerst den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3, sofern; anschließend sind sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden könnenzuzuführen. Ist eine öffentliche Versteigerung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt oder öffentlich versteigert wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vernichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten