§ 16 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 16 ADBG 2007 (1weggefallen) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:

1.

der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;

2.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;

3.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.

(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.

(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz findet Anwendung.

(5) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2014
§ 16 ADBG 2007 (1weggefallen) Bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ist eine Unabhängige Schiedskommission einzurichten, die aus drei ständigen Mitgliedern sowie drei ständigen Ersatzmitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen hat:

1.

der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) muss die Richteramts- oder Rechtsanwaltsprüfung aufweisen;

2.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie sein;

3.

ein Mitglied (sein Ersatzmitglied) muss Experte der Sportmedizin sein.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf vier Jahre zu nominieren. Neuerliche Nominierungen sind zulässig. Ein vorzeitiger Widerruf der Nominierung aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu nominieren.

(3) Die Parteien gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 können für ihren bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Fall gemeinsam ein weiteres Mitglied nominieren; ebenso der zuständige Bundessportfachverband. Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesem Fall kann ein neues Mitglied nominiert werden.

(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu tragen. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz findet Anwendung.

(5) § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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