§ 6 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;

4.

vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);

5.

von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

6.

in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder§ 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß AbsADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person (Anm. 1) zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(__________________

Anm. 1: Art. 77 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 lautet: „In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig „dem Betroffenen“, vgl. dazu auch TGÜ Seite 245.)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:

1.

vom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungsperson die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR (§ 4a);

2.

vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;

3.

vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;

4.

vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Z 4);

5.

von Organisationen gemäß § 9 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;

6.

in den Fällen gemäß Z 5 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.

(3) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 5 oder§ 6 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß AbsADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 Z 5 oder 6 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person (Anm. 1) zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission diese oder bei nachfolgender Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

(__________________

Anm. 1: Art. 77 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 lautet: „In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig „dem Betroffenen“, vgl. dazu auch TGÜ Seite 245.)

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