Art. 1 § 192 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sindArt. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer.1 § 179 Abs192 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sindArt. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer.1 § 179 Abs192 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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