Art. 1 § 122 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 121 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 118 AbsArt. 1) § 122 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 121 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 118 AbsArt. 1) § 122 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

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