Art. 1 § 26k LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 26j AbsArt. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite)§ 26k LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 26j AbsArt. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite)§ 26k LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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