§ 134 EisbG Allgemeine Fachkenntnisse

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.04.2010 bis 31.12.9999

MitDer Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Vollziehung dieses BundesgesetzesAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,deren Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Bundesminister für VerkehrRichtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, Innovation und Technologie betrautzugrunde zu legen.

Stand vor dem 22.04.2010

In Kraft vom 01.05.2004 bis 22.04.2010

MitDer Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Vollziehung dieses BundesgesetzesAntragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,deren Gegenstand zumindest die im Anhang IV der Bundesminister für VerkehrRichtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, Innovation und Technologie betrautzugrunde zu legen.

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