§ 46 EisbG Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
Schutzvorschriften

§ 46. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum SchutzeInnerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, des Eisenbahnbetriebesden Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und Eisenbahnverkehrs geboteneden Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten (§§ 39 Abs. 1verboten. Insbesondere ist verboten, 42 bis 44) näher bestimmt wirdEisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
Schutzvorschriften

§ 46. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum SchutzeInnerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, des Eisenbahnbetriebesden Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und Eisenbahnverkehrs geboteneden Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten (§§ 39 Abs. 1verboten. Insbesondere ist verboten, 42 bis 44) näher bestimmt wirdEisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.

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